KFZ Versicherung kündigen

kfz-versicherung-kuendigenWer erkannt hat, dass bei einer anderen KFZ Versicherung bessere Konditionen warten, liegt der Wechsel der Autoversicherung zum nächstmöglichen Zeitpunkt nahe.

Damit der Wechsel erfolgreich durchgeführt werden kann, muss der bestehende Vertrag mit dem alten Versicherer natürlich gekündigt werden.

Eine solche Kündigung ist nicht zu jedem Zeitpunkt des Jahres möglich und muss frist- und formgerecht eingereicht werden, damit sie ihre Gültigkeit besitzt. Im Folgenden erfahren Sie, was für eine korrekte Kündigung des bestehenden KFZ-Vertrags zu beachten ist und wie Sie mit rechtlichen Besonderheiten wie dem Sonderkündigungsrecht schneller zu einem neuen Autoversicherer wechseln können.

Allgemeines zur Kündigung einer KFZ-Versicherung

Als eine der wenigen Versicherungssparten in Deutschland sind bei der Autoversicherung das Versicherungsjahr und das Kalenderjahr gleichgeschaltet.

Der Schutz einer KFZ-Versicherung beginnt somit am 1. Januar eines jeden Jahres und wird durch den Versicherer automatisch um ein weiteres Jahr verlängert, wenn der Kunde nicht explizit kündigen sollte.

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Sollte sich der Beitrag in einer Tarifsparte der Autoversicherung erhöht haben, können Sie bis zum 30. November den Vertrag kündigen und direkt zu Beginn des nächsten Jahres zu einem anderen Versicherer wechseln.
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Sollten Sie bereits früh im laufenden Kalenderjahr wissen, dass Sie nicht mehr länger bei Ihrer Autoversicherung bleiben wollen, ist die reguläre Kündigung bis spätestens 30. September die richtige Entscheidung. Sollten Sie diesen Zeitpunkt verpasst haben, bleibt nur noch die Hoffnung auf die Möglichkeit zur Sonderkündigung, die unter Umständen bis zum 30. November ausgesprochen werden kann.

So erfolgt die reguläre Kündigung Ihrer KFZ Versicherung

Jeder KFZ-Vertrag sieht die reguläre Kündigung eines Kunden vor, im Regelfall ist die Frist von drei Monaten bis zum Ende des Versicherungsjahres und somit des Kalenderjahres genannt.

Spätestens in den letzten Tagen des Septembers sollten Sie die reguläre Kündigung schriftlich bei Ihrer Versicherung einreichen, damit diese nicht behaupten kann, das Kündigungsschreiben wäre zu spät eingetroffen.

Weitere Informationen zum Thema KFZ Versicherung kündigen finden Sie auf: http://kfzversicherungkuendigen.de/

Die reguläre Kündigung darf ohne Angabe von Gründen erfolgen, sollte allerdings den bestehenden Versicherungsvertrag und das Kündigungsdatum zum Jahresende hin nennen. Die Kündigung ist vom Versicherungsnehmer zu unterschreiben, der sich natürlich rechtzeitig um einen Wechsel und den neuen Versicherungsschutz kümmern sollte.

Welche Möglichkeiten Ihnen das Sonderkündigungsrecht bietet

Anfang November stellen alle KFZ-Versicherungen ihren Kunden eine Beitragsanpassung zu und teilen mit, wie viel ab dem nächsten Kalenderjahr für den Versicherungsschutz zu zahlen ist.

Werden die Beiträge teurer, ist häufig der Wunsch zur Kündigung gegeben, aber die Frist zur regulären Kündigung ist längst verstrichen. Genau deshalb sieht der Gesetzgeber wie in anderen Versicherungssparten ein Sonderkündigungsrecht vor.

Sollte sich eine Tarifsparte wie der Haftpflicht- oder Kaskoschutz verteuert haben, haben Sie das Recht, bis zum 30. November die Kündigung wie oben beschrieben einzurechnen, im Kündigungsschreiben müssen Sie sich allerdings explizit auf die Beitragserhöhung beziehen.

Auch andere Umstände sorgen dafür, dass Ihnen ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von vier Wochen eingeräumt wird.

Neben der Beitragserhöhung wird das Recht durch die Mitteilung einer Leistungsreduktion eingeräumt, selbiges gilt bei jedem eingetretenen Schadensfall.

kfz-versicherung-kuendigungWichtig ist, dass dieses Recht bei einer Schadensregulierung für beide Seiten gilt, die Versicherung kann sich also je nach Art und Umfang des Schadens ihrerseits für eine Kündigung des Vertrags entscheiden.

Bei jeder Sonderkündigung ist es wichtig, sich möglichst zeitnah um einen neuen Versicherungsschutz zu kümmern.

Beim alten Versicherer sollten allerdings keine Beiträge mehr ausstehen, da dieser sonst nicht die bestehenden Schadenfreiheitsklassen übermittelt!